Rechtsanwalt D.________ verzichtete erst- und oberinstanzlich darauf, ein volles Honorar geltend zu machen, weshalb die entsprechende Nachzahlungspflicht von C.________ entfällt. Letzterer hat dem Kanton Bern jedoch die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'787.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).