Der Gesamtaufwand ist somit um 3.5 auf 26.5 Stunden zu reduzieren. Im Ergebnis ist Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich mit CHF 6'124.80 (inklusive Auslagen und MWST) zu entschädigen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten, insgesamt ausmachend CHF 26'040.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6'186.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).