24.2 Obere Instanz: Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 7'500.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b und Art. 6 Abs. 2 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und sind von den drei Beschuldigten zu gleichen Teilen, je ausmachend CHF 2'500.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung der Strafzumessung von A.________ war in etwa gleich aufwändig wie die Überprüfung der angefochtenen Schuldsprüche der beiden anderen Beschuldigten. Wiederum rechtfertigen der Freispruch gemäss E. 5.2 hiervor und