_ belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für Gebühren, Auslagen und die schriftliche Urteilsbegründung auf insgesamt CHF 18'600.25. Wiederum begründet die kürzere Dauer der Landesverweisung gemäss E. 23.3 hiervor keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. E.________ hat ebenfalls die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 zu tragen.