VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erste Instanz Aufgrund ihrer Verurteilung haben die Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 418 Abs. 1 StPO). Für A.________ belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 14'780.25 für Gebühren, Auslagen und die schriftliche Urteilsbegründung. Der Freispruch gemäss E. 5.2 hiervor und die geringere Dauer der Landesverweisung gemäss E. 21.3 hiervor begründen keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Zudem hat A.______