Die Situation in P.________ begründet keinen Ausnahmefall (siehe zur Situation in P.________ einlässlich das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 265 vom 10. Juni 2020 E. 17.1, seit welchem sich nichts Wesentliches geändert hat), zumal offenbar auch die Eltern von C.________ ohne Probleme von P.________ aus- und wieder einreisen konnten (pag. 1469 Z. 23 ff.). Ob bei E.________ allenfalls Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB bestehen, ist im gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen.