10 Abs. 2 StGB) und als besonders verwerflich erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3) – die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz und missachtete dabei auch die Werte der Bundesverfassung (Art. 10 Abs. 2 und Art. 26 BV). Bezüglich seiner Bereitschaft, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, ist zudem relevant, dass er die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ignorierte und polizeilich vorgeführt werden musste (pag. 1157.3). Auch in oberer Instanz musste seine Vorladung veröffentlicht