22.2.2 Interesseabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugunsten von C.________ ausfallen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (C.________ beging ein besonders verwerfliches Gewaltverbrechen und missachtete auch vorher schon die Schweizer Rechtsordnung) überwiegt gegenüber dem privaten Interesse von C.___