begründet ebenfalls keinen Ausnahmefall (siehe zur Situation in P.________ einlässlich das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 265 vom 10. Juni 2020 E. 17.1, seit welchem sich nichts Wesentliches geändert hat), zumal offenbar auch seine Eltern ohne Probleme von P.________ aus- und wieder einreisen konnten (pag. 1469 Z. 23 ff.). Ob allenfalls Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB bestehen, ist im gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5).