_ beträgt die Freiheitsstrafe 23 Monate und 20 Tage. Es ist jedoch zu beachten, dass das eigentliche Tatverschulden über diese Strafe hinausreicht und letztere nur aufgrund prozessualer Schranken geringer ausfiel (Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 391 Abs. 2 StPO). A.________ beging gleich mehrere Anlassdelikte für eine Landesverweisung, war dabei einschlägig vorbestraft und wurde während des laufenden Strafverfahrens rückfällig. Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz ist damit nicht mehr unerheblich, weshalb eine Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen erscheint.