21.2.2 Interesseabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugunsten von A.________ ausfallen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (A.________ beging besonders verwerfliche Gewaltverbrechen und missachtete