21.2 Härtefallklausel 21.2.1 Schwerer persönlicher Härtefall A.________ gefährdete durch seine Straftaten, darunter Verbrechen und Vergehen (vgl. den dreiseitigen Strafregisterauszug, pag. 1431 ff., sowie die heute zur Diskussion stehenden Delikte), mehrfach die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz und missachtete dabei auch Werte der Bundesverfassung (wie namentlich Art. 10 Abs. 2 und Art. 26 BV). Bei den Raubüberfällen handelt es sich um Gewaltdelikte, die der Gesetzgeber als Verbrechen einstuft (Art.