28 Da das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Gewährung des bedingten Vollzugs und die Probezeit von 2 Jahren sind zu bestätigen. Analog zu C.________ (E. 18 hiervor) ist die ausgestandene Haft von 1 Tag an die Freiheitsstrafe anzurechnen.