1014 f.) sowie der versuchten Begehung ist je 1 Monat abzuziehen. Dies ergibt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, was angesichts der geleisteten Tatbeiträge in einem vernünftigen Verhältnis zur Strafe von A.________ steht (siehe E. 17.3.3 hiervor). Im Rahmen der Täterkomponenten führen die Vorstrafen sowie das Delinquieren während des laufenden Verfahrens zu einer Straferhöhung. Die übrigen Täterkomponenten verhalten sich neutral.