19. E.________ Bezüglich E.________ kann für die einzelnen Strafzumessungskomponenten ebenfalls vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1288 ff.). Auch er wurde für den Raubversuch zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Kammer scheint für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. Wegen der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit im mittleren Bereich (pag. 1014 f.) sowie der versuchten Begehung ist je 1 Monat abzuziehen.