__ steht (siehe E. 17.3.3 hiervor). Entgegen der Vorinstanz ist im Rahmen der Täterkomponenten jedoch klar straferhöhend zu werten, dass C.________ während des laufenden Verfahrens mehrfach und einschlägig rückfällig wurde (vgl. pag. 1434 f.). Die übrigen Täterkomponenten fallen mit der Vorinstanz neutral ins Gewicht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (E. 5.3 hiervor) bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Der bedingte Vollzug und die auf 2 Jahre bestimmte Probezeit sind zu bestätigen. Die ausgestandene Haft ist im Umfang von 1 Tag (vgl. BSK StGB-METTLER/ SPICHTIN, Art. 51 N 35) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.