18. C.________ Bezüglich C.________ kann für die einzelnen Strafzumessungskomponenten vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1286 ff.). Sie verurteilte ihn zur Mindeststrafe gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen, wobei der Alkoholeinfluss und die versuchte Begehung eine Reduktion um je 1 Monat rechtfertigen. Dies ergibt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, was angesichts der geleisteten Tatbeiträge in einem vernünftigen Verhältnis zur Strafe von A.________ steht (siehe E. 17.3.3 hiervor).