Dabei steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu berücksichtigen sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. A.________ ist mehrfach vorbestraft. Weder die bedingt ausgesprochenen Jugendstrafen noch die unbedingten Geldstrafen konnten ihn beeindrucken und vom