b StPO gebunden ist, die auch für Bussen gilt (E. 5.3 hiervor). Da sich bereits aufgrund der Täterkomponenten – d.h. ohne Asperation oder Widerruf – eine Freiheitsstrafe von deutlich über der vorinstanzlich ausgesprochenen ergäbe und für die Aburteilung der übrigen Delikte (sowie für das mit der Freiheitsstrafe noch nicht vollständig abgegoltene Unrecht für die Delikte gemäss E. 17.5–7) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen jedenfalls nicht zu hoch ist, bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 20 Tagen sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Vom Aussprechen einer Busse muss aufgrund von Art. 19 Abs. 2 lit.