49 Abs. 3 StGB) – gemäss Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB zur Freiheitsstrafe im Umfang von 45 Tagen zu asperieren. Es ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer einerseits an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO und andererseits an die Straflimite gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO gebunden ist, die auch für Bussen gilt (E. 5.3 hiervor).