Diese Umstände wirkten sich deutlich straferhöhend aus, wohingegen das unauffällige Vorleben, die fehlende Einsicht und Reue sowie die durchschnittlich Strafempfindlichkeit als neutral zu werten wären. Schliesslich wäre aufgrund des nicht unerheblichen Rückfalls während der Probezeit trotz wiederholter Verwarnung der Freiheitsentzug von 8 Wochen gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 25. August 2017 zu widerrufen und – da es sich bei Freiheitsentzug und Freiheitsstrafe um die gleiche Strafart handelt (vgl. Art. 9 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Jugendstrafgesetz [JStG; SR 311.1] sowie Art. 49 Abs. 3 StGB) – gemäss Art.