26 Für die übrigen Delikte (Beschimpfung, geringfügige Diebstähle, geringfügige Sachbeschädigungen, Widerhandlungen gegen das BetmG) wäre nunmehr noch eine Geldstrafe respektive Busse auszufällen. Zudem wäre im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen, dass A.________ ein langes Vorstrafenregister mit fünf Verurteilungen innert kurzer Zeit und teilweise einschlägigen Vorstrafen aufweist. Die vorliegenden Delikte beging er zudem teilweise noch während der Probezeit des Urteils der Jugendanwaltschaft Luzern vom 25. August