Aufgrund der hohen Anzahl sowie Gleichartigkeit in der Begehung der Delikte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 57 vom 6. März 2020 E. 19.1 mit Hinweisen) scheint eine Asperation von ungefähr 10 Tagen Freiheitsstrafe pro Widerhandlung als angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB. Insgesamt ist die Einsatzfreiheitsstrafe somit um 180 Tage zu erhöhen. 17.8 Zwischenfazit Die Einsatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten erhöht sich somit um 4.5 + 4 Monate sowie 8 + 10 + 180 Tage, was eine Gesamtfreiheitsstrafe von (gerundet) 23 Monaten ergibt.