17.7 Widerhandlung gegen das AIG Der Beschuldigte ist trotz Wegweisungsverfügung aus dem Kanton Bern unter 18 Malen in AA.________ und Z.________ angetroffen worden. Ein einziger Verstoss ist gemäss VBRS-Richtlinien mit 25 bis 60 Tagen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Für die Wahl der Strafart wird auf E. 17.1 hiervor verwiesen. Aufgrund der hohen Anzahl sowie Gleichartigkeit in der Begehung der Delikte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 57 vom 6. März 2020 E. 19.1 mit Hinweisen) scheint eine Asperation von ungefähr 10 Tagen Freiheitsstrafe pro Widerhandlung als angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe i.S.v.