17.5 Sachbeschädigung Brille und Pullover von I.________ wurden bei den beiden Vorfällen beschädigt. Der Sachschaden gemäss Opferangaben beträgt CHF 388.00. In Anlehnung an die VBRS Richtlinien ist eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen angemessen. Für die Wahl der Strafart kann auf E. 17.1 hiervor verwiesen werden, wobei hinzukommt, dass die Tat einen sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Raubdelikten aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Aufgrund dieses Zusammenhangs zu den Raubdelikten sind denn auch nur 8 Tage zur Einsatzstrafe zu asperieren.