Das Verschulden für das vollendete Delikt muss als leicht beurteilt werden. Es rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 17.4.2 Subjektive Tatschwere Es kann auf die Ausführungen gemäss E. 17.2.2 hiervor verwiesen werden. Infolge Alkoholeinfluss ist eine Reduktion von 8 um 1 auf 7 Monate Freiheitsstrafe angezeigt.