Innerhalb des grossen Strafrahmens ist das Verschulden dennoch als leicht zu bezeichnen. Eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für das hypothetisch vollendete Delikt scheint angemessen. 17.3.2 Subjektive Tatschwere Es kann auf die Ausführungen in E. 17.2.2 hiervor verwiesen werden. Infolge Alkoholeinfluss ist eine Strafminderung von 9 um 1 auf 8 Monate Freiheitsstrafe angezeigt.