Die Kammer setzt gemäss Art. 47 StGB das Strafmass nach dem individuellen Verschulden des Täters fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2014 vom 28. August 2014 E. 3.2) und gewährt nicht generelle Strafrabatte für gewisse (Alters-) Gruppen (vgl. pag. 1472). 17.2.3 Fazit Aufgrund eines leichten Verschuldens ist eine Einsatzstrafe von 8 Monaten angemessen.