47 StGB eine Strafminderung um einen Monat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine weitere Strafminderung aufgrund des jugendlichen Alters und einer damit einhergehenden verzögerten Entwicklung (vgl. den Aufsatz des Psychologen Laurence Steinberg, pag. 1180 ff.) als nicht angezeigt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern A.________, mehr als andere, in seiner Entwicklung zurückgeblieben gewesen wäre. Die Kammer setzt gemäss Art.