17.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direkt vorsätzlich gehandelt. Der Beweggrund für sein Handeln lag in der Aussicht auf einen finanziellen Gewinn, wobei die Tat klar vermeidbar gewesen wäre. Dies alles wirkt sich neutral aus. Die Alkoholisierung des Beschuldigten (rückgerechnete Blutalkoholkonzentration zwischen minimal 1.11 bis maximal 2.05 Gewichtspromillen, pag. 192), erlaubt im Rahmen von Art. 47 StGB eine Strafminderung um einen Monat.