Die zugefügten körperlichen Verletzungen sind zum Glück verheilt. I.________ meidet seit dem Vorfall jedoch die Umgebung der [Ort]. Der Überfall war nicht gross geplant. Die eingesetzte Gewalt und die Vorgehensweise «drei gegen einen» stand in keinem Verhältnis zur Ausbeute von CHF 20.00. Das objektive Tatverschulden ist gering, der Raubüberfall wäre jedoch auch ohne Faustschlag durchführbar gewesen. Die Strafe für die objektive Tatschwere ist auf 9 Monaten festzusetzen.