Vorliegend wecken nicht nur die hohe Anzahl an zu beurteilenden Delikten sowie das lange Vorstrafenregister von A.________ mit fünf Verurteilungen innert kurzer Zeit und teilweise einschlägigen Vorstrafen erhebliche Bedenken an der präventiven Wirkung einer Geldstrafe, zumal ihn auch die bereits verbüssten Freiheitsentzüge, Geldstrafen und Verwarnungen nicht beeindruckten. Es ist auch zu beachten, dass es im vorliegenden Verfahren mehrheitlich um verschiedene Formen illegaler Beschaffung von Geldmitteln geht.