b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Auch nach altem Recht waren die mangelnde präventive Effizienz und voraussichtliche Vollziehbarkeit einer Geldstrafe entscheidende Kriterien, um an ihrer statt eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Vorliegend wecken nicht nur die hohe Anzahl an zu beurteilenden Delikten sowie das lange Vorstrafenregister von A.__