Besondere Umstände, die ein Abändern der Strafart oder ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden (vgl. Art. 48a StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3.2), sind nicht ersichtlich (siehe im Einzelnen E. 17.2, 17.3 und 17.4 hiernach). Für die übrigen Delikte kann gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 41 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.