Auf die übrigen Delikte ist demgegenüber aufgrund des Begehungszeitpunkts nach dem 1. Januar 2018 jeweils neues Recht anzuwenden. Das gilt auch für die Widerhandlung gegen das BetmG, da diesbezüglich auf den Zeitpunkt der letzten Einzeltat am 18. Juni 2018 abzustellen ist (BGE 145 IV 377). 16. Allgemeine Ausführungen Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1280).