I.A.4.1 AKS sowie die vier Widerhandlungen gegen das AIG (vormals: AuG; SR 142.20) gemäss Ziff. I.A.7.1–4 AKS vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen. Da mit Blick auf die auszufällende Busse bzw. Geldstrafe das neue Recht nicht milder ist, ist in Bezug auf diese Delikte bei der Strafzumessung altes Recht anzuwenden. Auf die übrigen Delikte ist demgegenüber aufgrund des Begehungszeitpunkts nach dem 1. Januar 2018 jeweils neues Recht anzuwenden.