IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Nach dem Strafgesetzbuch in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter das Verbrechen oder Vergehen vor dem 1. Januar 2018 begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist die neue Fassung anzuwenden, wenn sie für ihn die mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmungen gelten auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Vorliegend wurden einzig die geringfügige Sachbeschädigung gemäss Ziff. I.A.4.1 AKS sowie die vier Widerhandlungen gegen das AIG (vormals: AuG; SR