Sowohl C.________ als auch E.________ haben sich objektiv und subjektiv als Mittäter an der Tat beteiligt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 14. Fazit C.________ und E.________ sind gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB des in Mittäterschaft begangenen versuchten Raubes schuldig zu sprechen.