___ und E.________ nicht etwa, ihn von weiteren Faustschlägen abzuhalten oder sich von seinem Verhalten durch Weggehen zu distanzieren. Stattdessen blieben sie vor Ort und versuchten auch nach dem Faustschlag, an das Portemonnaie des Opfers zu gelangen und von der durch A.________ angewandten Gewalt zu profitieren. Es ist offensichtlich, dass der Faustschlag zumindest konkludent vom Vorsatz aller drei getragen wurde. Von einem Exzess kann keine Rede sein. Sowohl C.________ als auch E.________ haben sich objektiv und subjektiv als Mittäter an der Tat beteiligt.