___ in Diebstahlsabsicht ausrauben wollten. Indem sie ihm einen Faustschlag verpassten, erfüllten sie das objektive Tatbestandsmerkmal der «Gewalt» gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB und überschritten damit die strafbedrohte Schwelle zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB. Damit kann offenbleiben, ob die Beschuldigten auch eine «Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben» beabsichtigten oder verwirklichten, wenngleich einiges dafürspräche.