20 Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2). Vorliegend wurde G.________ das Portemonnaie nicht weggenommen, weshalb der Tatbestand des Raubes nicht vollendet wurde. A.________, C.________ und E.________ wollten G.________ das Portemonnaie aber wegnehmen, notfalls unter Anwendung von Gewalt, um sich dieses anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern.