In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Raubes – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1).