so wenn der Täter bloss eine abstrakte Gefahr schuf, indem er etwa einen nicht besonders gefährlichen Gegenstand verwendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Raubes – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht.