Darunter ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper zu verstehen. Den Grundtatbestand erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1). Ein weiteres Nötigungsmittel ist die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Dabei wird an so intensive Nötigungsmittel gedacht, dass ein vernünftiger Mensch sinnvollerweise keinen Widerstand leisten würde.