11. Rechtserheblicher Sachverhalt Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel, dass sich das Geschehen wie im Anklagesachverhalt umschrieben zugetragen hat und es sich bei den drei Beschuldigten um die drei Beteiligten handelt. Sie sprachen am 18. Juni 2018, ca. 23:20 Uhr, bei den Toilettenanlagen bei der [Platz] in AA.________, G.________ an, ob er Drogen kaufen wolle. Die Toilettenanlage befindet sich auf dem Vorplatz der [Ort] in AA.________. Die Örtlichkeit wird um diese Uhrzeit nicht von vielen Leuten frequentiert. Nachdem G.________ das Angebot zum Drogen-