1488). Abwegig scheint auch das ins Feld geführte «Austauschmanöver», wonach die zwei eigentlichen Mittäter von A.________ nach der Tat geflohen und C.________ und E.________ von der Polizei fälschlicherweise für die Mittäter gehalten worden seien (vgl. pag. 1479). A.________ gab ausdrücklich an, dass sämtliche Personen, die während der Tat anwesend gewesen seien, von der Polizei auch angehalten worden seien (pag. 236 Z. 101 f.). Weder C.________ noch E.________ erwähnten in irgendeiner Weise, dass sich Personen nach der Tat vom Tatort entfernt hätten (vgl. pag. 247 Z. 71 ff., pag. 253 Z. 201 ff., pag. 1177 Z. 808 ff.