_, Einvernahme vom 5. Juli 2018, pag. 207 ff.) bzw. unmittelbar nach dem Vorfall direkt vor Ort (G.________, Einvernahme vom 19. Juni 2018, pag. 197 ff.) und auf die offene Frage, was denn geschehen sei. Eine Suggestivfrage ist nicht auszumachen; die blosse Bemerkung, es sei ein Verfahren gegen drei Beschuldigte eröffnet worden (vgl. pag. 1477), erreicht die Schwelle zur Suggestion nicht. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung stellte G.________ schliesslich noch einmal dezidiert und überzeugend klar, dass er von drei und nicht nur von zwei Tätern angegriffen worden war (pag. 1488).