Es wird aber an keiner Stelle gesagt, dass insgesamt nur zwei Täter an der Tat beteiligt gewesen seien. Die Beteiligung eines dritten Täters wäre durchaus mit den Schilderungen im Journal vereinbar (vgl. pag. 704 f.). In ihren Einvernahmen sprachen der Privatkläger und T.________ denn auch klipp und klar jeweils von drei Tätern (beispielsweise pag. 198 Z. 56, pag. 203 Z. 73, pag. 1459 Z. 35 f. und pag. 208 Z. 36). Sie beschrieben sogar die Signalemente und Kleidung des angeblich erfundenen dritten Täters («Er hatte ebenfalls schwarze Hautfarbe und war ebenfalls kleiner als der grössere der ersten beiden», pag. 198 Z. 56 f.;