Was Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt Dr. F.________ gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringen, überzeugt nicht. So kann Rechtsanwalt D.________ nicht gefolgt werden, wenn er angibt, es sei möglich, dass nur zwei Täter den Privatkläger zusammen angegriffen hätten (vgl. pag. 1476 ff.). Gemäss Journaleintrag gaben G.________ und T.________ gegenüber der Polizei zwar an, dass einer den Privatkläger an der Gesässtasche betastet bzw. festgehalten und ein anderer ihn geschlagen habe. Es wird aber an keiner Stelle gesagt, dass insgesamt nur zwei Täter an der Tat beteiligt gewesen seien.