10. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1250 ff.). In Bezug auf die Bemerkung «Dieser Ablauf wäre mit zwei Personen nicht zu bewerkstelligen gewesen» (pag. 1256) ist lediglich zu präzisieren, dass ein Raub zwar grundsätzlich auch von zwei Personen begangen werden kann, dies aber vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ausgeschlossen ist (vgl. ferner Erwägungen hiernach). Was Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt Dr. F.__